Meine Rechte

Sie können gegen zwei verschiedene Gegner vorgehen: Den Verkäufer und den Hersteller.

Verkäufer

Der Verkäufer haftet Ihnen wegen eines Sachmangels. Dass ein Mangel vorliegt, hat z. B. VW für seine Konzernmarken bereits zugegeben. Auch das Kraftfahrbundesamt (KBA) geht von einem Mangel aus. Es droht mit dem Entzug der Betriebserlaubnis, wenn nicht nachgerüstet wird. Rechtlich liegt ein Mangel vor, wenn eine "Abschalteinrichtung" vorhanden ist. Denn die ist nicht genehmigt. Deshalb können Sie zwischen vier Ansprüchen wählen:

Neues Fahrzeug! Sie machen "Nachlieferung" geltend und verlangen ein im übrigen baugleiches Neufahrzeug. Nur ohne Abschalteinrichtung.

oder

Nachrüstung! Sie machen "Nachbesserung" geltend und verlangen eine Hard- und Softwarenachrüstung. Das Fahrzeug darf danach aber auch keine anderen, neuen Mängel haben.

oder

Geld zurück! Sie erklären den "Rücktritt" und verlangen "Rückabwicklung" des Kaufvertrages. Dann bekommen Sie den Kaufpreis zurück. Minus eines Ausgleichs für die gefahrenen Kilometer.

oder

Teilweise Geld zurück! Sie erklären die "Minderung" und verlangen eine Geldzahlung in Höhe des Minderwertes des Fahrzeuges. Auch nachgerüstete Fahrzeuge gelten noch als schwer verkäuflich und können 20 - 30% weniger wert sein als ein Diesel, bei dem nicht geschummelt wurde.

ACHTUNG: Die meisten Ansprüche gegen die Händler sind seit dem31.12.2017 verjährt. Lassen Sie uns deswegen Ihren Ansprüche gegen den Hersteller prüfen.

Hersteller

Geld zurück! Sie verlangen Schadensersatz für den Abschluss des Kaufvertrages. Denn ohne Täuschung hätten Sie nicht gekauft. Dann bekommen Sie den Kaufpreis zurück. Minus eines Ausgleichs für die gefahrenen Kilometer. Aber nicht vom Verkäufer, sondern vom Hersteller. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Händler auch künftig noch gut zusammen arbeiten wollen. Oder wenn die Ansprüche gegen ihn verjährt sind.

Klagen gegen den Hersteller sind auch nach dem 01.01.2018 noch möglich!

Widerrufsjoker

Die dritte Möglichkeit ist der sogenannte Widerrufsjoker. Diesen Joker können viele Verbraucher ziehen, die nach dem 11.06.2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Denn den allermeisten dieser Verträge fehlt die Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht. Damit beginnt die Frist nicht zu laufen und der Vertrag kann auch nach Jahren noch widerrufen werden. Dieser Joker gilt übrigens für alle Autos, egal ob Gebraucht- oder Neuwagen, Benziner oder Diesel. Und er gilt nicht nur für Auto, sondern für alle kreditfinanzierten Gegenstände wie zum Beispiel Immobilien. Wir beraten Sie gern. Nehmen Sie einfach über unsere zentrale Rufnummer 0234/338 53 189 Kontakt zu uns auf.

 

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