Musterfeststellungsklage – Volltreffer oder Eigentor?

Die Experten von JORDAN FUHR MEYER Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater raten von Musterfeststellung ab. Eine Stellungnahme.

Bochum, 30. Oktober 2018 - In der Öffentlichkeit wird derzeit eine Stimmung verbreitet, die in der ab 1.November 2018 möglichen Musterfeststellungsklage ein Heilsversprechen im Dieselskandal sehen will. Durch ein abstraktes Verfahren, bei dem ein Verbraucherschutzverband die VW AG verklagen wird, lasse sich der Dieselskandal jetzt kompetent und seriös aufarbeiten, lautet die hoffnungsvolle Botschaft. Zudem könne jeder Kläger, jeder Abgasskandal-Autobesitzer ohne Kosten davon profitieren. Dieses Bild erscheint uns zu freundlich. Warum, das erklären wir in dem nachfolgenden Pro-und-contra-Beitrag.

Pro?

Contra!

 

Die Musterfeststellung – eine gute Sache?

Manche Rechtsanwaltskollegen sind begeistert von der Musterfeststellungsklage.

Wir nicht. Wir raten ab.

 

Geringe Kosten – aber was gibt es für das Geld?

Für eine Teilnahme könnte das geringe Kostenrisiko sprechen.

Dafür gibt es aber auch ein erhöhtes Risiko: Den Rechtsstreit führen nicht die Geschädigten, sondern Verbraucherschutzverbände mit unzureichender Haftungsmasse. Das kann auch furchtbar schiefgehen.

 

Sicherung von Ergebnissen – für und gegen alle.

Für eine Teilnahme könnte die Sicherung der Ergebnisse für alle sprechen.

Dagegen aber spricht die Sicherung der Ergebnisse gegen alle: Macht der Verbraucherschutzverband bei der Prozessführung Fehler, gehen damit alle registrierten Verbraucher nach Hause – ohne zweite Chance.

 

Beschleunigung? Unwahrscheinlich bei zwei Verfahren statt einem.

Manche Kollegen hoffen auch auf eine Beschleunigung durch die Musterfeststellung.

Wir nicht. Nach der Feststellung bestimmter Tatsachen im Musterverfahren muss trotzdem ein individueller Zivilprozess geführt werden – das kann man dann auch gleich machen.

 

Der schöne Schein der großen Zahl.

Manche Kollegen sprechen von der „Stärke der Gruppe“.

Es  gibt aber keine Gruppe. Es gibt nur einen Verbraucherschutzverband, der den Rechtsstreit ganz alleine führt, gut oder schlecht. Möglichkeiten der Einwirkung durch die registrierten Verbraucher gibt es nicht.

 

Experten – voll des Glaubens an ihre Sache … oder doch nicht.

Manche Verbraucher hoffen, dass die Verbraucherschützer sich von führenden Experten vertreten lassen werden.

Wir sehen das kritisch. Wenn wenige Wochen vor Inkrafttreten der Neuregelungen eigens neue Rechtsanwalt-GmbHs geschaffen werden, um die Risiken aus der Vertretung zu bündeln und von dem normalen Kanzleigeschäft fern zu halten, dann sind sich auch die Experten ihrer Sache vielleicht nicht ganz so sicher.

 

Verjährungsunterbrechung – Registrierung als eine Möglichkeit.

Die Registrierung unterbricht wenigstens die Verjährung.

Das stimmt. Dafür begibt sich der Verbraucher in die Hand des klagenden Verbandes. Die Verjährung hätte er auch mit einer Klage unterbrochen, die, wenn vorhanden, die Rechtsschutzversicherung finanzieren muss.

 

Bindungswirkung – hinsichtlich weniger ausgewählter Tatsachen.

Die Musterentscheidung ist bindend.

Auch das stimmt. Damit ist aber noch nicht entschieden, was und wie viel der einzelne Geschädigte bekommt – er muss im Zweifel nochmals klagen.

 

Exemplarische Beweisaufnahme – ja, aber wo sitzen die Sachfragen?

Das Gerichtsverfahren wird von einer Beweisaufnahme zu den Punkten entlastet, die bereits Gegenstand des Musterverfahrens waren und dort entschieden worden sind.

Das ist ein Scheinargument. Denn die eigentlich spannenden Beweisfragen (wird das einzelne Fahrzeug schlechter? Verbraucht es mehr Sprit? Setzt der Partikel-Filter schneller zu?) lassen sich nur durch ein Sachverständigengutachten für genau dieses eine Auto klären und nicht in einem Musterverfahren.

 

Massenvergleiche – doch zu jedem Vergleich gehören zwei.

Manche Kollegen hoffen, dass es nach einer Musterfeststellung zu einer großen Zahl von Vergleichen kommt – Recht ohne Prozessnotwendigkeit.

Das kann sein – oder auch nicht. So, wie wir z.B. die VW AG bisher erlebt haben, wird „gemauert“, und würde auch bei einem Musterverfahren vom OLG bis zum BGH jede gerade noch zulässige Finte benutzt werden, um das Verfahren in die Länge zu ziehen und nicht leisten zu müssen. Die Hoffnung auf massenhafte freiwillige Vergleiche erscheint da doch sehr sonnig.

 

Hat der Gesetzgeber einen guten Job gemacht?

Manche Kollegen begrüßen die gesetzliche Neuregelung.

Wir nicht. Wir halten die Regelung für misslungen. Praktisch alle Bedenken, die der größte Berufsverband, der Deutsche Anwaltverein (DAV), in seiner Stellungnahme vom Mai 2018 gegen den Gesetzentwurf vorgebracht hat, greifen auch gegen das Gesetz durch. Die Chance, eine dem gelungenen KapMuG (Kapitalanlagenmuster-verfahrensgesetz) nachgebildete Regelung zu schaffen, wurde versäumt.

 

Bringt das Musterverfahren „Gerechtigkeit“ für die VW-Geschädigten?

Manche Kollegen halten das Gelingen eines Musterverfahrens z.B. gegen die VW AG für fast garantiert.

Das sehen wir derzeit nicht. Es handelt sich um eine völlig neue, unerprobte und unausgegorene gesetzliche Regelung, und wer mitmacht, stellt sich freiwillig als Karnickel für ein juristisches Experiment zur Verfügung, mit allen Risiken und Nebenwirkungen, die jetzt nur im Ansatz eingeschätzt werden können.

 

Der individuelle Zivilprozess bleibt der Regelfall.

Manche Kollegen stellen es so dar, als käme man jetzt um einen individuellen Zivilprozess herum.

Dies kann stimmen, muss aber nicht. Wenn sich das betroffene Unternehmen nach einer Musterentscheidung nicht vergleichen will, dann muss jeder Autokäufer seinen individuellen Zivilprozess immer noch führen. Das hätte er auch gleich haben können.

 

Der Dieselskandal wird nicht „aufgearbeitet“. Es werden Fragen geklärt.

Manche Journalisten stellen es so dar, als würde das Musterverfahren den Dieselskandal insgesamt aufarbeiten.

Das wird nicht geschehen. Es werden ganz konkrete Rechtsfragen im Verhältnis zu einem Anspruchsgegner (z.B. VW AG) geklärt. Bei einem anderen Anspruchsgegner (z.B. Audi AG) braucht es schon ein zweites Musterverfahren. Und gegen andere Autokonzerne (Daimler, BMW, Opel etc.) müssten eigene unabhängige Musterverfahren geführt werden. Selbst bei identischem Sachverhalt sind daher divergierende Gerichtsentscheidungen möglich.

 

Bringt das Musterverfahren Gerechtigkeit für alle?

Manche Berichte erwecken den Eindruck, als könne jeder mit dem Musterverfahren zu seinem Recht kommen.

Auch das ist unrichtig. Nur Verbraucher können sich anschließen. Wer also z.B. als Gewerbetreibender oder Freiberufler einen PKW erworben hat oder als GmbH oder AG, der kann von dem Verfahren nicht profitieren und muss die gleichen Tatsachen nochmals in einem normalen Zivilprozess feststellen lassen. Ein gesetzgeberischer Patzer, für den man keine Erklärung findet, weil das Problem bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt und thematisiert wurde – ohne Folgen für das Gesetz.

 

Das Musterverfahren normiert – die Wirklichkeit ist aber bunt.

Außerdem wird behauptet, alle Fallkonstellationen könnten durch das Musterverfahren abgebildet werden.

Nichts könnte unrichtiger sein. Bei einem finanzierten Kauf oder bei Leasing kann es (z.B. Widerruf bei fehlerhafter Belehrung) viel einfachere und schnellere Möglichkeiten geben, um zu besseren Ergebnissen zu kommen.

 

Die „Feststellungsziele“ fixiert der klagende Verband.

Manche Kollegen hoffen, dass wenigstens alle zentralen Fragen im Musterverfahren geklärt werden können.

Diese Hoffnung erscheint uns unberechtigt. Andere Personen als der klagende Verbraucherverband können keine Feststellungsziele (also zu klärende Tatsachenfragen) beisteuern (weder die Geschädigten, noch das beklagte Unternehmen), und auch eine Nachbesserung oder Erweiterung durch den Verband selbst ist nicht vorgesehen. Das bedeutet: Wenn der klagende Verband oder seine Prozessvertreter nicht gleich bei der Klage alles richtig machen, bleibt es dabei. Es fehlt jede Flexibilität, um auf neue Entwicklungen, die jedes gerichtliche Verfahren mit sich bringt, reagieren zu können. Als wir von einem Verbraucherschutzverband aufgefordert wurden, an einer Ausschreibung zur Vertretung gegen die VW AG teilzunehmen, haben wir deshalb abgelehnt.

 

Geklärte Fragen – mit ganz unterschiedlichen Antworten.

Manche Kollegen hoffen, zu objektiven Ergebnissen zu kommen, auf die man sich beziehen kann.

Das kann schwierig werden. Da der Gesetzgeber nicht einmal das Verhältnis zwischen KapMuG-Verfahren (der Aktionäre z.B. gegen die VW AG) und ZPO-Musterverfah-ren (der Autokäufer z.B. gegen die VW AG) irgendwo geregelt hat, kann es bei genau der gleichen Rechtsfrage zu zwei abweichenden generellen Entscheidungen kommen. Auch bei mehreren zuständigen Gerichten oder Gerichtssenaten kann es gegen verschiedene Beklagte zu vielen abweichenden Entscheidungen kommen (gegen VW in Braunschweig, gegen Audi in München, gegen Porsche in Stuttgart, jeweils über den gleichen Motor in einem Touareg, Q7, Cayenne). Man hat dann einen ganzen Blumenstrauß von Musterentscheidun-gen für oder gegen die Verbraucher, die sich da oder dort angemeldet haben, zu ihrem Nutzen oder Schaden. Alleine dies zeigt schon, dass die gesetzliche Neuregelung in den Sand gesetzt ist, und sich niemand ihr anvertrauen sollte. Der richtige und sichere Weg ist die traditionelle Zivilklage, die es seit etwa 2.500 Jahren gibt, seit die alten Römer sie erfunden haben.

 

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