19.04.2018

Vertraglich vereinbarter Zustand kann mit Software-Update nicht mal in der Theorie erreicht werden

Landgericht Duisburg verurteilt VW-Händler.

Der Kläger, Mandant der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer, konnte nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg wirksam vom Kaufvertrag über einen Skoda Yeti zurücktreten.

Fünf Aspekte aus dem Urteil zeigen den aktuellen Trend in der Rechtsprechung und machen Klägern Mut:

  1. Man mag, so das Gericht, als Käufer noch auf den Gedanken kommen, dass in Werbematerial angegebene Verbrauchswerte unter möglichst günstigen Bedingungen gemessen werden. Dass aber ein Fahrzeug mit einer Vorrichtung ausgestattet wird, die Werte suggeriert, die im Normalbetrieb unter keinen Umständen erreicht werden können, war jedenfalls vor Bekanntwerden des Abgasskandals eine derart abwegige Vorstellung, dass kein Käufer damit rechnen musste. Dass das Fahrzeug im Straßenbetrieb nicht die gleichen Emissionswerte aufweist wie im Prüfbetrieb, begründet einen Mangel.
  2. Dies begründet einen Mangel unabhängig davon, ob der Kläger aus Gründen des Umweltschutzes an niedrigen Emissionswerten interessiert war oder Kenntnis von den Voraussetzungen der Abgaseinstufungen hatte.
  3. Dem Kläger war nicht zuzumuten, sich auf das von VW angebotene Software-Update einzulassen. Dass er es dennoch durchführen ließ, bedeutet nicht, dass er es inhaltlich anerkennen wolle oder auf seine Gewährleistungsrechte verzichten wollte.
  4. Durch die Installation des Updates kann unter keinen Umständen – und das wird von VW auch nicht behauptet – der vertraglich vereinbarte Zustand hergestellt werden. Das allein ist aber der geschuldete Zustand. Es ist nicht einmal theoretisch möglich, diesen Zustand mittels Software-Update zu erreichen.
  5. eine lediglich teilweise Behebung des Mangels ist zur Nacherfüllung nicht geeignet. Nach dem BGB gibt es genau zwei Arten von Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels und Neulieferung. Eine teilweise Annäherung des Ist-Zustandes an den Soll-Zustand ist schon rein begrifflich keine Beseitigung des Mangels, weil dieser, wenn auch modifiziert, bestehen bleibt.

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