07.04.2018

Oberlandesgericht lässt Berufung im Abgasskandal zu

Das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Klägers im VW-Abgasskandal nicht nur zulässig sondern wahrscheinlich auch begründet sei. Denn das angefochtene Urteil leide unter erheblichen Rechtsfehlern:

Das Landgericht Aachen hatte in der Vorinstanz allein dem Kläger, dem Besitzer eines VW-Touareg, auferlegt, die technischen Folgen des Software-Updates darzulegen und zu beweisen, dass dieses für den Motor oder für andere Teile des Fahrzeugs schädlich sei. Damit habe das Landgericht die Darlegungslast falsch beurteilt. Denn in Fällen, in denen der Mangel bereits bei Übergang der Kaufsache vom Verkäufer auf dem Käufer bestanden habe (dies sieht das OLG als gegeben an!), verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Verkäufer, der beweisen müsse, dass die Sache mangelfrei sei. Dies sei in diesem Fall nicht geschehen.

Hinzu kommt, dass dem Hersteller und Vertragspartner der Beklagten eine gravierende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer „Abschaltvorrichtung“ zur Last fällt, die wegen der Beteiligung des Kraftfahrtbundesamts und der in Rede stehenden EG-Typengenehmigung bedeutende Auswirkungen auch für die einzelnen Kunden hat bzw. hatte. Fest steht insofern, dass der Hersteller dem KBA die Einrichtung einer nach Auffassung des für die EG-Typengenehmigung zuständigen KBA unzulässigen „Abschaltvorrichtung“ verschwiegen hatte und dass eine Vorrichtung wie die u.a. von A. verwendete sowie die diesbezügliche Argumentation der Beklagten den für die Genehmigung maßgebenden Laborbetrieb ad absurdum führt.

Das Oberlandesgericht hat nun ein Sachverständigengutachten beauftragt, das darüber Aufschluss geben soll, ob das Software-Update sich negativ auf die Motorleistungen auswirkt, ob es negative Auswirkungen auf den Verbrauch hat, welche Auswirkungen es auf den Stickoxid- und CO2-Ausstoß hat und wie es sich auf die Lebensdauer des Fahrzeugs auswirken wird.

 

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